Als Berufskrankheiten (BK) gelten hierzulande jene Erkrankungen, die in der Anlage 1 zu § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführt sind – unter den dort angegebenen Voraussetzungen, "wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind". Hautkrankheiten (BK 19) gelten nur dann als Berufskrankheiten, "wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen". Von der übergeordneten Menge arbeitsbedingter Erkrankungen sind Berufskrankheiten also eine Teilmenge mit besonderer versicherungsrechtlicher Stellung.
Arbeitsmedizin betrifft alle Ärzt:innen
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss von jeder Ärzt:in eine Verdachtsmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Nur mit der Meldung ist die korrekte Begutachtung, Einstufung und soziale Absicherung der geschädigten Person möglich. Wir müssen in Österreich von einer hohen Dunkelziffer ausgehen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Kausalitätskriterien gelten?
- Was kann die Generalklausel?
- Wer muss den Beweis erbringen?
- Wann werden BK entschädigt oder berentet?
- Was fordert die Fachgesellschaft?
- Welche gesetzlichen Änderungen gab es?
- Welche Forderungen wurden nicht erfüllt?
- Was bedeutet das alles für Ärzt:innen?
- Welche sind die häufigsten BK in Österreich?
Autor:in
DDr. Karl Hochgatterer, MSc (ÖGA-Präsident sowie Präsident der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention)
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