Hausärzt:in 11/2024
Ärzt:in Assistenz 02/2024

Pflege: GuKG-Novelle bringt mehr Kompetenzen für diplomierte Fachkräfte

Durch eine Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, die gestern im Nationalrat beschlossen wurde, dürfen diplomierte Pflegekräfte künftig auch bestimmte Medikamente verordnen. Zudem werden die erlaubten Tätigkeiten im Gesetz nicht mehr einzeln aufgezählt. In Zukunft dürfen sie alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, die nicht Ärzt:innen vorbehalten sind.

"Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen haben drei Jahre fundierte Ausbildung absolviert. Mit der Neuregelung sorgen wir dafür, dass sie ihre Kompetenzen auch bestens in der Praxis einsetzen können. Das macht den Beruf attraktiver", zeigt sich Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch überzeugt. Im Gesetz sind die Kompetenzen des Pflegepersonals ausdrücklich aufgezählt. Dadurch ist die Berufsausübung bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelt. Tätigkeiten, die zwar von der Ausbildung der Pflegekräfte umfasst sind, allerdings nicht ausdrücklich in dieser Aufzählung gelistet sind, dürfen nicht ausgeführt werden. Mit der Novelle werden diese bürokratischen Hürden nun abgebaut. Künftig darf diplomiertes Gesundheitspersonal alle Tätigkeiten bis zum Ärztevorbehalt ausführen. Dies führt zu einer dynamischeren Arbeitsweise, da nicht bei jedem Schritt geprüft werden muss, ob er in der gesetzlichen Aufzählung enthalten ist.

Auch die Erstverordnung ausgewählter Arzneimittel wird diplomiertem Pflegepersonal mit der eingebrachten Novelle erlaubt. In vielen Fällen ersparen sich Patient:innen dadurch einen Besuch bei ihrer Ärzt:in. Per Verordnung des Gesundheitsministers wird die genaue Liste an Arzneimitteln festgelegt. "Diplomierte Pflegekräfte wissen bei vielen alltäglichen Medikamenten sehr gut, was Pflegebedürftige benötigen. Sie mussten ein Rezept bisher trotzdem immer bei einer Ärzt:in anfordern. Verschreibungen, für die eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist, bleiben selbstverständlich auch weiterhin Ärzt:innen vorbehalten", so Rauch. 

Die Gesetzesnovelle schafft auch die Voraussetzung, damit Fachhochschulen und Universitäten künftig spezialisierte Ausbildungen anbieten können. So können sie künftig Spezialisierungen mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten. Spezialisierte Ausbildungen beispielsweise für Anästhesie oder OP-Pflege werden damit möglich. Die Grundlagen für die neuen fachlichen Profile werden von der Gesundheit Österreich GmbH erarbeitet. "Es ist besonders wichtig, auch in der Pflege die Möglichkeit zur Weiterbildung und Höherqualifizierung in allen Bereichen zu fördern. Die Mitarbeiter:innen können sich so laufend weiterentwickeln. Ziel ist ein durchgängiges Weiterbildungssystem von der Pflegelehre bis zum Masterstudium", erklärt der Gesundheitsminister abschließend.